Drei der Wohngruppen befinden sich im Haupthaus des SKM Augsburg in der Klinkertorstraße 12, die anderen an externen Standorten in Augsburg. Größtenteils handelt es sich bei den Bewohnern um Bezieher von Transferleistungen, die in Einzel- oder Doppelzimmern in Wohngemeinschaften mit bis zu 6 Personen leben. Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde die Anzahl der Bewohner pro Wohngruppe auf maximal 4 reduziert.
Die Wohngruppen stellen keine Dauerlösung dar. Sie zielen darauf ab, bei Bedarf die individuelle Wohnfähigkeit zu verbessern und/oder geeignete Hilfen in Anspruch zu nehmen. Sie dienen Betroffenen damit als eine Art Sprungbrett in eine eigenverantwortliche Lebensführung. In einem Aufnahmegespräch werden persönliche Ziele erarbeitet, die die Bewohner ggfs. mit Unterstützung während ihres Aufenthaltes zu erreichen versuchen.
Simon Petrus Goldau O.P., Leiter der Wohngruppen in der Klinkertorstraße, legt großen Wert auf engmaschige, aber nicht einengende Betreuung und soziale Verträglichkeit der ihm anvertrauten Klienten. Er hilft den Bewohnern dabei, wieder auf eigenen Füßen zu stehen und wieder stärker am gesellschaftlichen Leben teil zu haben. Gemeinsam mit den Sozialarbeiter*innen des SKM Augsburg unterstützt er die WG-Bewohner dabei, ihre persönlichen Probleme aufzuarbeiten, Schriftverkehr mit Behörden zu erledigen und bei Bedarf externe Fachdienste, z.B. an Therapiestellen für Alkohol- oder Drogensucht in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund des hohen Mietspiegels ist es nicht einfach, eine Wohnung zu finden, die den Rahmen der SGB II-Leistungen nicht übersteigt; daher wird die Verweildauer in den Wohngruppen zunehmend länger.
Im Haupthaus des SKM Augsburg werden aktuell coronabedingt nur 9 Plätze in den Wohngruppen bereitgestellt.
Was steht im SGB II?
Sozialgesetzbuch zu Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches.