Unsere Satzung
Satzung des SKM Augsburg
Katholischer Verband für soziale Dienste e. V.
Name, Sitz, Geschäftsjahr und arbeitsrechtliche Grundlagen des Vereins
§1
(1) Der Verein trägt den Namen "SKM Augsburg — Katholischer Verband für soziale Dienste e. V.”. Er hat seinen Sitz in Augsburg.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein ist Mitglied des "SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland e. V.” und in der Arbeitsgemeinschaft der SKM-Ortsverbände für die Diözese Augsburg.
Er ist dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V. (Spitzenverband) angeschlossen.
(3) Der Verein wendet die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes und die Mitarbeitervertretungsverordnung (MAVO) an und versteht seine satzungsgemäße Tätigkeit als Wesens-
und Lebensäußerung der Katholischen Kirche. Deshalb übernimmt der Verein für seinen Bereich verbindlich die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO)” (vgl. Amtsblatt für die Diözese Augsburg 1993, Seite 513 ff., zuletzt in der Fassung vom 01.09.2011, Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2011Seite 358 f.). Die Grundordnung ist in ihrer jeweiligen, auch künftigen Fassung wesentlicher Bestandteil der mit dem Verein geschlossenen bzw. zu schließenden Arbeitsvertrage. Der Verein will so Teil haben am gesamten kirchlichen Arbeitsrecht im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Katholischen Kirche.
Zweck des Vereins
§2
(1) Der Verein will dazu beitragen:
-dass Menschen in Not Helfer und Hilfe finden
-dass Menschen zum sozial-caritativen Dienst in der Kirche und Gesellschaft motiviert und befähigt werden.
-dass sich die gesellschaftlichen Bedingungen der hilfsbedürftigen Menschen verbessern. Insbesondere will der Verein die Lebenssituation von Wohnungslosen, Straffälligen und Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Stadt Augsburg verbessern.
(2) Er übt seine Tätigkeit mit ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des caritativen Auftrags der katholischen Kirche aus.
§3
(1) Der Verein orientiert sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben insbesondere an den Erfordernissen
in der Stadt Augsburg.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
o Hilfe für Wohnungslose und Straffällige sowie deren Angehörige
o Beratung und Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten
o die Gewinnung, Forderung, Schulung und Unterstützung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
o die Gewinnung, Anleitung und Begleitung Gesetzlicher Betreuer gem. § 1908 f BGB
o die Übernahme und Führung Gesetzlicher Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz (BtG)
o Schaffung von Einrichtungen und Diensten zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben
o Mitarbeit in kirchlichen, behördlichen und anderen Gremien
o Öffentlichkeitsarbeit, um über die Ursachen und Probleme der Wohnungslosigkeit und Straffälligkeit aufzuklären.
(3) Der Verein übt diese Tätigkeit in Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen, Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und den zuständigen Behörden aus.
(4) Zur Durchführung der Vereinsaufgaben wird erforderlichenfalls eine Geschäftsstelle eingerichtet.
§ 4
(1) Die gesamte Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschah als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(3) Mitgliedern des Vereins können in notwendigem Umfang und in angemessener Höhe Aufwendungen
ersetzt werden.
Die Mitglieder
§ 5
(1) Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche oder juristische Personen werden, die an der Erfüllung des Vereinszweckes mitwirken.
(2) Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines Vorstandsbeschlusses und einer schriftlichen Bestätigung. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
(1) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist;
(2) durch Ausschluss, der durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt; das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung.
(3) durch das Ableben eines Mitglieds.
Mitgliedsbeitrag
§ 7
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeitrage: Uber die Hohe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins
§ 8
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 9
(1) Jährlich findet wenigstens eine Mitgliederversammlung statt.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung.
Sie hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl von Kassenprüferinnen/Kassenprüfern
3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
4. Genehmigung der Jahresrechnung
5. Entlastung des Vorstandes
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
7. Beratung und Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein
8. Änderung der Satzung
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(3) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Zwischen der Absendung der Einladung (Datum des Poststempels) und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen gewahrt sein.
(4) Auf Antrag von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig. Sie fasst ihren Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer unterzeichnet wird.
Der Vorstand
§ 10
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden und
vier weiteren Mitgliedern, die nicht beruflich beim Verein angestellt sind.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die beiden Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit eine/n Nachfolgerin/Nachfolger.
(5) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n kommissarische/n Vertreterin /Vertreter zu benennen.
§11
(1) Der Gesamtvorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins.
Er erstellt für die Mitgliederversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit.
(2) Der Gesamtvorstand kann im Interesse der sachgemäßen Geschäftsführung der Vereinsangelegenheiten ein
Vereinsmitglied zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer bestimmen, dem im Rahmen der Entscheidungen des Vorstandes begrenzte Vollmachten erteilt werden. Wird diese Geschäftsführerin/ dieser Geschäftsführer gegen Entgelt für den Verein tätig, so ist ihre/seine Rechtsstellung durch schriftlichen Vertrag zu regeln.
(3) Die Haftung des Gesamtvorstandes für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§12
(1) Der Gesamtvorstand tritt mindestens vier Mal im Jahr zusammen. Der Gesamtvorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.
(2) Zu den Sitzungen wird schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen. Zwischen dem Datum der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von mindestens einer Woche gewahrt sein.
(3) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren treffen. Die Niederschriften über derartige Beschlüsse sind den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
Über die Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift erstellt, die von der Sitzungsleiterin / Sitzungsleiter und der Protokollführerin/Protokollführer unterzeichnet werden muss.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 13
(1) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Soll über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muss die Ladung zur Mitgliederversammlung den Vorschlag hierzu enthalten.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fallt das Vermögen des Vereins an den örtlichen Caritasverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des SKM zu verwenden hat.
(5) Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung von 1997 und dem Beschluss zur Satzungsänderung (Aufnahme von Absatz (5) in § 10) der Mitgliederversammlung von 1998 und Satzungsänderung (Ergänzung zu § 3 Abs. 2) gemäß der Mitgliederversammlung 2006 sowie dem Beschluss zur Satzungsänderung (Änderung in § 10 Abs. (3)) der Mitgliederversammlung von 2007 und dem Beschluss zur Satzungsänderung (Änderung in § 10 Abs. (2)) der Mitgliederversammlung von 2019.
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 23. Oktober 2008 und die veränderten Bestimmungen mit dem zuletzt im Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.
Stand 16.04.2020