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Ambulant Betreutes Wohnen (ABW)

Mit unserer Hilfe zum selbstständigen Leben unterstützen wir Sie dabei, Ihren Alltag in der eigenen Wohnung wieder besser zu bewerkstelligen.

Der Fachbereich bietet Leistungen für erwachsene Menschen mit einer drohenden oder bereits vorhandenen seelischen Behinderung aufgrund einer psychischen und/oder Sucht-Erkrankung sowie einer Doppel- oder Mehrfachdiagnose.

Unter ganzheitlichem Ansatz arbeiten wir gemeinsam an der Verbesserung der individuellen Lebenssituation und unterstützen dabei, den Alltag in der eigenen Wohnung wieder besser zu bewerkstelligen. Bei unserer Hilfe zum alltäglichen Leben geht es um die Förderung von Selbstständigkeit und Selbstbestimmung, um Hilfen zu Stabilisierung und Eingliederung.

ABW bedeutet Betreuung nach Bedarf, nicht rund um die Uhr. Eine gewisse Selbstständig- und Freiwilligkeit sind daher ebenso Voraussetzung zur Teilnahme wie ein fachärztliches Attest und ein Sozialhilfe-Grundantrag beim Bezirk Schwaben. Bei der Antragstellung sind wir den Betroffenen gerne behilflich.

Nach der Kontaktaufnahme erfolgt ein Infogespräch. In diesem wird der konkrete Sachverhalt und Hilfebedarf ermittelt. In einem Hilfeplan erfassen wir Wünsche und Ziele und arbeiten Wege zur Ermöglichung unter Mitwirkung der Betroffenen heraus.

Unsere Mitarbeiter*innen verfügen über eine professionelle pädagogische Ausbildung und langjährige Berufserfahrung im sozialpsychiatrischen Bereich. Neben regelmäßiger Supervision besuchen unsere Fachkräfte relevante Fortbildungen und nehmen an Facharbeitskreisen teil.

Im Fokus unseres Engagements steht der Mensch mit seinen ihm eigenen Bedürfnissen und die Erhöhung der individuellen Lebensqualität und -zufriedenheit. Daher beraten wir auch Angehörige sowie andere Bezugspersonen und binden diese, so weit wie möglich und so intensiv wie gewünscht, in den Hilfeprozess mit ein.

 

Was steht im § 53 SGB XII?

Sozialgesetzbuch zu Leistungsberechtigte und Aufgabe

(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.

(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.

Zum § 53 SGB XII im online Sozialgesetzbuch

Was steht im § 54 SGB XII?

Sozialgesetzbuch zu Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,

2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,

3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,

4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,

5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.

(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches.

Zum § 54 SGB XII im online Gesetzbuch
  • Kontakt
Hans Wagner
Hausleitung Georg-Beis-Haus; Fachbereich Ambulant Betreutes Wohnen
+49 821 450822 0
+49 172 8518461
+49 821 450822 30
+49 821 450822 0 +49 172 8518461
+49 821 450822 30
+49 821 450822 30
hans.wagner@skm-augsburg.de
www.skm-augsburg.de

Kostenträger

Bezirk Schwaben


ABW Flyer

PDF | 718,2 KB

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