Die Einsatzstellen müssen seitens der Justiz als solche anerkannt sein. Gemeinnützige Arbeit kann aber jede Tätigkeit für die Allgemeinheit sein und bei staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Einrichtungen sowie gemeinnützigen Vereinen abgeleistet werden. Die Arbeitsbereiche umfassen beispielsweise die Anlage, Pflege und Reparatur von Grünanlagen, Reinigungs- und Hilfsarbeiten in Sozialstationen, Altenheimen, Krankenhäusern, Sport- oder Heimatvereinen. Ein Tagessatz wird mit 6 Stunden Arbeit pro Tag abgegolten. Für Arbeitnehmer*innen gibt es flexible Lösungen wie die Ableistung nach Feierabend und/oder am Wochenende.